ASAL - Der Fachhandel fürs Handwerk
WARENKORB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Hermann ASAL GmbH, Offenburg
Unsere AGB sind auch im Aushang in unseren Geschäftsräumen.
(Stand August 2023)

Hier können Sie unsere AGB als PDF-Datei herunterladen.

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I  Allgemeines

  1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsinhalt für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden.
  2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind grundsätzlich unwirksam, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Insbesondere gelten die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt in jedem Fall auch bei entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers.

 

II  Angebote und Aufträge

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich, Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
  2. Angebote, Kataloge usw. dürfen weder im Ganzen noch teilweise weder in Original noch in Vervielfältigung dritten Personen zugänglich gemacht werden.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  4. Beanstandungen von Auftragskopien oder Auftragsbestätigungen sind sofort, spätestens aber innerhalb drei Tage, geltend zu machen.
  5. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.
  6. Muster sind insbesondere im Bezug auf Maße unverbindlich. Sie bleiben bis zu ihrer Bezahlung unser Eigentum.
  7. Farbabweichungen z. B. im Holz-Alu-Bereich aufgrund unterschiedlicher Herstellungsverfahren oder Pigmentierung werden nicht ausgeschlossen. RAL-Farbkarten oder sonstige Übersichtskarten dienen deshalb nur der orientierenden Übersicht über die RAL-Farben und sind hinsichtlich Farbton oder Glanz nicht als verbindlich anzusehen.

 

III  Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für den Verkauf bzw. die Lieferung unsere Preise ab Werk, zu den für den Tag der Lieferung bzw. der angezeigten Versandbereitschaft gültigen Preise bzw. Preisliste sofern der Besteller Unternehmer im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGB ist. In allen anderen Fällen behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personal- und Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
  2. Unsere Preise verstehen sich sämtlich netto, zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung gültigen Höhe, und gelten bei Bestellungen zur Lieferung ab Lager ASAL ausschließlich Verpackung.
  3. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackungen müssen dem Auslieferungsfahrer umgehend zurückgegeben werden.
  4. Versandkosten: Die Berechnung erfolgt laut den gültigen Versandbestimmungen.
  5. Mindermengen: Lagerware im Nettoauftragswert unter EUR 50,00 wird mit EUR 6,90 netto zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, belastet. Beschaffungsartikel/Sonderbestellungen in einem Nettowarenwert unter EUR 50,00 werden zusätzlich mit einer Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 netto zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, belastet. Rückstände werden kostenfrei nachgeliefert. Alle anfallenden Beschaffungskosten wie Porto, Verpackung, Direktversand- oder Mindermengenzuschläge, usw. der Lieferanten werden ohne Aufschlag in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden auf Wunsch separat ausgewiesen.
  6. Mit Wirkung ab dem 01.06.2022 wird für alle Vorgänge der ASAL-Logistik ein anteiliger Energiekostenzuschlag von 0,8 % des Auftragswertes berechnet. Dieser Zuschlag wird separat als Auftragsposition ausgewiesen.

 

IV  Lieferung / Montage

  1. Angegebene Lieferzeiten beziehen sich auf die Kalenderwoche der Versendung. Sie sind unverbindlich, soweit kein verbindlicher Liefertermin ausdrücklich schriftlich bestätigt ist. Ereignisse höherer Gewalt sowie der von der Lieferfirma nicht zu vertretender Verzug von Zulieferfirmen, berechtigt uns, den verbindlich zugesagten Liefertermin um den Zeitraum des von uns nicht zu vertretenden Lieferhindernisses zu verlängern bzw. berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig. Geraten wir in von uns zu vertretenden Verzug, so haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
  2. Alle Lieferungen erfolgen ab Verladestelle auf Gefahr des Käufers, auch wenn sich der vereinbarte Preis frei Bahnstation des Bestellers versteht. Das gilt auch bei Lieferungen ab Werk. Die Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie der Versandweg sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.
  3. Warenrückgaben sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach Lieferscheindatum zulässig, wenn die Waren fabrikneu und originalverpackt sind. Sie werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise gutgeschrieben. Wir behalten uns vor, für die dadurch entstehenden Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 15 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen. Ware, die nicht zum Lagersortiment gehört und extra bestellt bzw. extra angefertigt wurde, kann nicht zurückgenommen werden. Entstehende Verwaltungskosten werden je nach Aufwand berechnet. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mangelfrei gelieferte Ware zurückzunehmen.
  4. Dienstleistungen vor Ort beim Kunden oder Kundenbaustelle im Rahmen von Montage und vorbereitenden Montagearbeiten werden innerhalb eines Einzugsgebietes von 20 km um den Geschäftssitz der Hermann ASAL GmbH mit Fahrtkosten von pauschal EUR 60,00 netto zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt gesetzlich geltenden Umsatzsteuer in Rechnung gesetellt. Außerhalb des Einzugsgebietes von 20 km um den Geschäftsitz der Hermann ASAL GmbH, berechnen wir je gefahrenen Kilometer zum Zustellort ein Betrag von EUR 0,75 netto und die benötigte Fahrzeit mit EUR 55,00 netto je Stunde, zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

 

V  Beanstandungen

  1. Transportschäden und fehlende Packstücke sind am Tage des Empfangs der Ware schriftlich anzuzeigen.
  2. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort bei Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden und sind durch die Bahn auch auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Transportschäden und fehlende Packstücke bei Beförderung durch Speditions-LKW, Bahntransport, Paketdienst und durch unsere eigenen Fahrzeuge sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu belegen.
  3. Der Empfänger ist verpflichtet, sofort nach Erhalt der Ware diese auf jegliche Art von Mängeln zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Über­prüfung setzt auch voraus, dass bei einer Menge gleichartiger Waren einzelne Stichproben auf Mängel untersucht werden. Die Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, und zwar mit genauen Lieferdaten und Begründung. Für verspätet angezeigte Mängel ist jegliche Haftung aus­geschlossen. Der Empfänger hat bei Weiterverwendung der Ware etwa durch Weiter­verarbeitung oder Einbauerneut zu prüfen, ob irgendwelche Mängel an der Ware vorhanden sind. Erfolgt die Weiterverwendung oder der Ein­bau ohne die unverzügliche Rüge bei entsprechender Prüfung erkenn­barer Mängel, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
  4. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich bei uns angezeigt werden. Insbesondere sind Sonderanfertigungen wie Schließanlagen, Profile und Bleche sowie Fensterbeschläge auf Maß sofort zu überprüfen.
  5. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbaren Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung be­rechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Machen die danach von uns zu tragenden Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Herabsetzung des Preises oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nur für den vertragstypischen Schaden. Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Ware. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für den Fall, dass der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung. Die Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
  6. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der unzureichenden und verspäteten Mängelrüge. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes: Reklamationen sind kein berechtigter Grund für Zahlungsaufschub. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig sind. In jedem Fall verlangen wir zumindest a-conto-Zahlung für die unbestrittenen vertragsgemäß gelieferten Ware.
  7. Wird die Ware vom Empfänger weiter bei Dritten ausgeliefert oder ein­gebaut und erhebt der Dritte hinsichtlich der gelieferten Ware Einwen­dungen auf Sachmängel, so ist dies unverzüglich anzuzeigen. Es ist uns unverzüglich in geeigneter Weise Gelegenheit zur Überprüfung der ge­rügten Mängel zu geben. Sollte uns keine entsprechende Gelegenheit zur Überprüfung der geltend gemachten Mängel gegeben werden, so schließen wir jede Haftung aus.

 

VI  Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar rein netto ohne Abzug. Bei vereinbartem Skonto ist die Rechnung innerhalb der Skontofrist nach Rechnungsdatum zu begleichen. Rechnungen unter EUR 25,00 Warenwert sind sofort netto zahlbar.
  2. Mit Erteilung des SEPA-Lastschrift Mandat erfolgt der Einzug der Lastschrift i. d. R. 8 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabinformation (Pre-Notification) gegenüber dem Vertragspartner beträgt mindestens zwei Tage vor dem Fälligkeitstag der SEPA-Lastschrift.
  3. Als Barzahlung gelten nur Zahlungen in Bargeld oder per Kreditkarte. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet und akzeptieren jene auch nicht.
  4. Soweit Skonto gewährt wird, ist die Bezahlung aller vorhergehenden Waren- und Spesenrechnungen Voraussetzung.
  5. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, 5% Zinsen über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10%, zu berechnen.
  6. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen, sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt uns der Verzug zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge.
  7. Bei Zahlungseinstellung des Käufers sowie Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind alle unsere Rechnungen fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen.
  8. Stellt sich nach Abschluss eines Vertrages heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten nicht geeignet sind z.B. durch ungenügende Auskünfte, durch aufgetretene Zweifel hinsichtlich Zahlungsbereitschaft und/oder Zahlungsunfähigkeit oder anderen Gründen, dann sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern oder nach unserer Wahl, unverzüglich oder zu einem späteren Zeitpunkt von sämtlichen bestehenden Verträgen zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt auch bei Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt, oder für den Fall, dass für das Einzelgeschäft erforderlich werdende oder gar vereinbarte Sicherheiten nicht oder nicht pünktlich gestellt werden. Dieses Rücktrittsrecht schließt ausdrücklich auch eventuell bereits durchgeführte Lieferungen und Teillieferungen mit ein.
  9. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

 

VII  Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden, gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufender Rechnung ist das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung gültig. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zum Ende der Geschäftsverbindung mit dem Käufer und solange noch irgendeine Verbindlichkeit des Käufers aus irgendeinem Rechtsgrund, auch nach Saldoziehung oder Anerkennung, gegenüber uns besteht.
  2. Soweit Lieferungen ab Werk an den Käufer erfolgen, vereinbaren wir mit dem Käufer hiermit im voraus, dass die Ware mit der Lieferung an den Käufer von diesem für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich verwahrt wird. Wir sind mit dem Käufer weiterhin darüber einig, dass auch diese durch Rechnung gekennzeichnete Ware unserem Eigentumsvorbehalt gemäß Abschnitt VII unterliegt.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit die Überprüfung der noch vorhandenen Eigentumswaren zu gestatten. Wir sind jederzeit berechtigt, für die Vorbehaltsware schriftlich ein befristetes oder bedingtes Veräußerungsverbot zu erlassen, die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen oder die Vorbehaltsware durch Rücknahme unmittelbar in unseren Besitz zu nehmen. Eine solche Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind vielmehr berechtigt, die Rückware ordnungsgemäß zu verwerten und mit dem Wiederverwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten auf den geschuldeten Kaufpreis gutzuschreiben.
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, und zwar nur solange, wie er nicht im Verzug ist. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, als die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf uns übergehen. Andere Verfügungen darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich.
  5. Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbes durch den Käufer oder Dritte.
  6. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten sämtlicher bei der Herstellung verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung zu. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkauf- und Lieferungsbedingungen. Für diesen Fall wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte auf uns übergehen und der Käufer diese uns unentgeltlich verwahrt
  7. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren vorstehenden Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und aufzuerlegen.
  8. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind unzulässig, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht. Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Pfändungen hat der Kunde uns unverzüglich Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderungen und unseres eigenen Vorbehaltes an der gepfändeten Sache bestätigt. Der Käufer ist verpflichtet, uns rechtzeitige und ordnungsgemäße Intervention zu ermöglichen. Interventionskosten trägt der Kunde.
  9. Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde mit Wirksamwerden dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen hiermit schon im voraus an uns ab. Diese Rechte dienen unserer Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 50 %. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, gilt die Abtretung der Forderung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 50 %.
  10. Wir sind berechtigt und unser Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Kunden bekannt zu geben. Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben und uns Unterlagen auszuhändigen.
  11. Der Käufer verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern keinerlei Verabredung zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Insbesondere trifft dies für Vereinbarungen zu, die geeignet sind, die Vorausabtretung der Forderungen an uns zu beeinträchtigen oder zunichtezumachen, vor allem sind Abtretungsverbote mit Dritten unzulässig. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  12. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind dann unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einziehungsermächtigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen.
  13. Auch die anstelle des Eigentumsvorbehalts tretenden Forderungsabtretungen und der an den verarbeiteten Waren vereinbarte Eigentumsvorbehalt gelten so lange, bis die Geschäftsverbindung mit dem Käufer beendet ist.
  14. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheit freizugeben.

 

VIII  Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Offenburg oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes. Erfüllungsort für alle sämtlichen weiteren Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich solcher aus Schecks ist Offenburg.
  2. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Offenburg.